Die Ausfallentschädigungen für Kulturunternehmen (für abgesagte oder verschobene Veranstaltungen, für den eingeschränkten Betrieb sowie für Betriebsschliessungen) werden weitergeführt. Ausfallentschädigungen sind nicht rückzahlbare Finanzhilfen zur Deckung des coronabedingten Ertragsausfalls.
Wichtig: Während der Gültigkeitsdauer des Covid-19-Gesetzes werden Schäden nicht mehr laufend erfasst und eingereicht. Die Schadensposten müssen in Schadenszeiträumen erfasst und eingereicht werden.
Gesuchsplattform: Ausfallentschädigung für Kulturunternehmen
Zeitraum des Schadens |
Eingabefrist für Gesuche |
26.09.2020 - 31.12.2020* |
ab 1. Januar - spätestens 31. Januar 2021 |
01.01.2021 - 30.04.2021 |
ab 1. Mai - spätestens 31. Mai 2021 |
01.05.2021 - 31.08.2021 |
ab 1. September - spätestens 30. September 2021 |
01.09.2021 - 31.12.2021 |
ab 1. November - spätestens 30. November 2021 |
* Für den Schadenszeitraum vom 26. September bis zum 31. Oktober 2020 können Gesuche nur eingereicht werden, wenn der Schaden am 20. September 2020 noch nicht feststand.
Die Gesuche sind grundsätzlich rückwirkend einzureichen, d.h. der Schaden muss zum Zeitpunkt der Gesucheinreichung bereits eingetreten sein. Davon ausgenommen sind Gesuche für finanzielle Schäden zwischen dem 31. Oktober und 31. Dezember 2021.